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VG Augsburg, 12.04.2011 - Au 3 K 11.165 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Kostenerstattung; gewöhnlicher Aufenthalt
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 22.02.2001 - 5 C 34.00
Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern, Prozesszinsen; …
Auszug aus VG Augsburg, 12.04.2011 - Au 3 K 11.165
Die Voraussetzungen des Zinsanspruchs sind nach den §§ 291, 288 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) analog (vgl. BVerwG vom 7.2.1985, BVerwGE 71, 48; sowie vom 22.2.2001, FEVS 52, 433) erfüllt. - BVerwG, 07.07.2005 - 5 C 9.04
Gewöhnlicher Aufenthalt und tatsächliche Aufenthaltsnahme; tatsächliche …
Auszug aus VG Augsburg, 12.04.2011 - Au 3 K 11.165
Dies setzt als notwendige, jedoch nicht hinreichende Bedingung eine tatsächliche Aufenthaltsnahme sowie ein Verhalten voraus, das aus der Sicht eines verständigen dritten Beobachters darauf schließen lässt, dass dort der Lebensmittelpunkt ist (vgl. BVerwG vom 7.7.2005, NVwZ 2006, 97). - BVerwG, 02.04.2009 - 5 C 2.08
Asylsuchende; Asylverfahren; gestellter Asylantrag; gewöhnlicher Aufenthalt; …
Auszug aus VG Augsburg, 12.04.2011 - Au 3 K 11.165
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt demnach zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts, auch im Sinne des SGB VIII, dass der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet "bis auf Weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehung hat (BVerwG vom 2.4.2009, BVerwGE 133, 320). - BVerwG, 07.02.1985 - 3 C 33.83
Erstattung - Fördermittel - Zinsanspruch - Rückzahlungsvorbehalt - …
Auszug aus VG Augsburg, 12.04.2011 - Au 3 K 11.165
Die Voraussetzungen des Zinsanspruchs sind nach den §§ 291, 288 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) analog (vgl. BVerwG vom 7.2.1985, BVerwGE 71, 48; sowie vom 22.2.2001, FEVS 52, 433) erfüllt. - VGH Bayern, 21.05.2010 - 12 BV 09.1973
Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht
Auszug aus VG Augsburg, 12.04.2011 - Au 3 K 11.165
Diesem Anspruch des Klägers auf Kostenerstattung steht auch nicht die Bestimmung des § 111 Satz 1 SGB X entgegen, die auf Fälle der vorliegenden Art Anwendung findet (vgl. BayVGH vom 21.5.2010, Az. 12 BV 09.1973; ).